8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind

8.3.1 Personen an Bord

8.3.1.1 Soweit nicht in Teil 7 etwas anders bestimmt ist, drfen sich an Bord nur aufhalten:

a) Besatzungsmitglieder;

b) nicht zur Besatzung gehrende, normalerweise aber an Bord lebende Personen und

c) Personen, die sich aus dienstlichen Grnden an Bord befinden.

8.3.1.2 Im geschtzten Bereich an Bord von Trockengterschiffen und im Bereich der Ladung an Bord von Tankschiffen drfen sich die unter Unterabschnitt 8.3.1.1 b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten.

8.3.1.3 Wenn das Schiff gem Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (19) eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern fhren muss, drfen Personen unter 14 Jahren nicht an Bord sein. 

8.3.2 Tragbare Leuchten

An Bord drfen in explosionsgefhrdeten Bereichen und an Deck nur tragbare Leuchten mit eigener Stromquelle verwendet werden.

In explosionsgefhrdeten Bereichen mssen sie mindestens die Anforderungen fr den Einsatz in der jeweiligen Zone erfllen.

8.3.3 Zutritt an Bord

Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.

8.3.4 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Rauchen, einschlielich elektronischer Zigaretten und hnlicher Gerte, Feuer und offenes Licht sind an Bord verboten. Jedoch sind die Vorschriften der Abstze 7.1.3.41.1 und 7.2.3.41.1 anwendbar.

Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.

Das Verbot gilt nicht in Wohnungen und Steuerhaus, wenn Fenster, Tren, Oberlichter und Luken geschlossen sind oder das Lftungssystem so eingestellt wird, dass ein berdruck von 0,1 kPa gewhrleistet ist.

8.3.5 Arbeiten an Bord

Es ist verboten, an Bord Arbeiten durchzufhren, die die Verwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausfhrung Funken entstehen knnen.

Dies gilt nicht
- fr Festmacharbeiten,
- in Betriebsrumen auerhalb des geschtzten Bereichs oder des Bereichs der Ladung, wenn deren Tren und ffnungen fr die Dauer der Arbeiten geschlossen sind und das Schiff nicht beladen, gelscht oder entgast wird, oder
- wenn sich das Schiff nicht in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone aufhlt und bei Tankschiffen eine Gasfreiheitsbescheinigung nach Absatz 7.2.3.7.6 fr das Schiff oder eine Genehmigung der zustndigen Behrde vorliegt, bzw. bei Trockengterschiffen eine Gasfreiheitsbescheinigung fr den geschtzten Bereich oder eine Genehmigung der zustndigen Behrde vorliegt.

Die Verwendung von funkenarmen Werkzeug (Schraubendrehern und Schraubenschlsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl oder hinsichtlich Funkenbildung gleichwertigen Materialien) sowie Gerten, die mindestens fr den Betrieb in der jeweilige Zone geeignet sind, ist erlaubt.

Bem.: Daneben sind auch alle anderen anwendbaren Vorschriften der Arbeits- und Betriebssicherheit zu beachten.